Temporärarbeit stellt in der Schweiz ein probates Mittel für Unternehmer dar, um Mitarbeiter über einen befristeten Zeitraum ohne grosse Verpflichtungen beschäftigen zu können. Jedoch ist eine Arbeitnehmerüberlassung, die gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verstösst, strafbewehrt. Personalvermittler, die mit unlauteren Mitteln arbeiten, schaden anderen Verleihern, aber auch den Sozialträgern in der Schweiz.
Den gerichtsfesten Nachweis nicht gesetzeskonformer Arbeitnehmervermittlungen erbringen unsere sachkundigen Detektive in Zürich und der Schweiz: +41 (0)44 552 2264.
In der Eidgenossenschaft regelt das AVG die Überlassung von Arbeitskräften. Verleiher, die gegen das AVG verstossen, haben mit hohen Geldbussen, allenfalls auch mit dem Entzug der Lizenz zu rechnen. Das hindert einige Verleiher jedoch nicht daran, sich gegenüber Konkurrenzunternehmen mittels unredlicher Geschäftsmethoden einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Wie jeder Dienstleister sind auch Personalvermittler bestrebt, ihren Klienten (hier: Firmen) das beste Angebot zu unterbreiten. Weist jedoch die Offerte eines Mitbewerbers auffallend vergünstigte Konditionen auf, ist ein berechtigter Zweifel an seiner Ehrenhaftigkeit angebracht. Möglicherweise entrichtet der Verleiher nicht die fälligen Abgaben für die Temporärarbeiter, hält sich nicht an die in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen Betrieben und Gewerkschaften ausgehandelten Löhne oder stellt den Unternehmen höhere Stundenlöhne oder mehr Arbeitszeit in Rechnung, als den Beschäftigten tatsächlich ausgezahlt bzw. von ihnen geleistet wird. So kann der Verleiher seine Konkurrenz übervorteilen und folglich mehr Aufträge generieren.
Wenn Sie einen Mitbewerber verdächtigen, sich mittels unsauberer Methoden einen Vorteil zu verschaffen, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere professionellen Wirtschaftsdetektive in der Schweiz. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an, wir beraten Sie unverbindlich zu Ihrem Anliegen.
Manche Arbeitsvermittler melden ihr Gewerbe nicht an und hinterziehen somit Steuern, Sozialleistungen und weitere betriebsbedingte Kosten. Unternehmen nehmen die daraus resultierenden kostengünstigen Angebote natürlich gern an – meist in Unkenntnis der Gesetzeswidrigkeit –, gleichfalls sind viele Temporärmitarbeiter dem unversteuerten Verdienst gegenüber nicht abgeneigt. Andere Wettbewerbs- und Strafdelikte betreffen Dokumentenfälschungen: Firmengründungsdokumente, Lohnabrechnungen, Referenzen und andere vermittlungsrelevante Unterlagen werden gefälscht, um sich ein vermeintliches Renommee zu erschleichen. Der arbeitersuchende Unternehmer wird über die Identität und Seriosität seines Geschäftspartners getäuscht und setzt sich damit womöglich schwerwiegend in die Nesseln, denn er haftet im Zweifelsfall mit, wenn er wissentlich oder unwissentlich Schwarzarbeiter einsetzt und somit die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben unterschlägt.
Finanz-, Kantons- und Gemeindeämter sind in der Personenstärke oft zu schwach besetzt, es fehlt die Zeit, Verdachtsfällen hinreichend nachzugehen. Unsere Schweizer Sozialdetektive werden ersatzweise für diese Behörden tätig und ermitteln etwaige Wettbewerbs- und Strafrechtsverstösse. Sollte sich herausstellen, dass ein Verleiher zu gesetzeswidrigen Methoden bei der Vermittlung von Temporärmitarbeitern greift, so dokumentieren wir die Vorgänge gerichtsverwertbar. Lassen Sie sich fallspezifisch von unseren erfahrenen Detektiven beraten. Gern können Sie uns ein E-Mail an kontakt@kurtz-detektei-schweiz.ch senden oder uns anrufen: +41 (0)44 552 2264.
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