Es kann nicht in Ihrem Sinne als Arbeitgeber sein, wenn Ihr Angestellter häufig übermüdet bei der Arbeit erscheint, sein volles Leistungspotential nicht mehr abruft und bestenfalls noch Dienst nach Vorschrift macht, obwohl er bisher womöglich sogar ein zuverlässiger und fleissiger Mitarbeiter gewesen ist. In diesem Fall, aber auch bei häufigen zweifelhaften Krankschreibungen, besteht der Verdacht, dass dieser Arbeitnehmer einer unerlaubten zweiten Tätigkeit nachgeht.
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Es ist nicht grundsätzlich etwas gegen eine Nebenbeschäftigung unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach dem Obligationenrecht (OR) einzuwenden; Artikel 321a, Abs. 1 und 3 OR, formuliert genau, in welchem Ausmass und unter welchen Bedingungen ein zweites Arbeitsverhältnis statthaft ist. Was aber, wenn der Angestellte einer ausdrücklich verbotenen oder zumindest nicht genehmigten Zweitbeschäftigung nachgeht? Er weiß natürlich, dass seine Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber durch die Doppelbelastung leiden würde und verheimlicht den Nebenjob aus diesem Grund. Beispiel: Der Angestellte arbeitet bei Ihnen in der Buchhaltung, am Abend und an den Wochenenden jobbt er bis nachts in der Gastronomie. Logischerweise ist er ständig müde und kann sich nicht konzentrieren. Die nachlassende Arbeitsleistung geht zu Lasten der Kollegen, die alsbald überfordert und somit auch nicht mehr in vollem Umfang leistungsfähig sind. Die Fehlerquote erhöht sich, Geschäftspartner und Kunden stellen wachsende Unzuverlässigkeit bei Ihrer Firma fest und wenden sich bei anhaltenden Problemen von Ihrem Unternehmen ab.
Neben den monetären Einbussen droht Ihnen ein allfälliger Image- und Reputationsverlust, dessen Folgen nur schwer zu revidieren sind. Daher sollten Sie nicht lange zögern, sich über die Gründe für die regressive Arbeitsfähigkeit Ihres Mitarbeiters Klarheit zu verschaffen. In diesen Fällen sind unsere geschulten Detektive in Zürich und der gesamten Schweiz Ihre kompetenten Ansprechpartner. Unsere langjährigen Erfahrungen im Bereich der Mitarbeiterobservation versetzen uns in die Lage, rasche und umfassende Ermittlungsergebnisse vorzulegen. Gern beraten wir Sie fallspezifisch und unverbindlich. Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Noch prekärer gestaltet sich die Sachlage, wenn ein Mitarbeiter ohne Ihr Wissen einen Zweitjob bei einem Konkurrenzunternehmen ausübt. Womöglich hat er sich gar nichts Böses dabei gedacht, sondern nutzt einfach nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse beim logischsten Abnehmer, jedoch besteht hier die Gefahr, dass er – bewusst oder unbewusst – Firmeninterna des Hauptarbeitgebers preisgibt. Technisches Know-how, sensible Daten wie Lieferkonditionen, Kundenkontakte und viele weitere Informationen gelangen so in die Hände des Mitbewerbers, der sich bestimmt nicht darüber beklagen wird. Ihm gelingt es ohne grossen Aufwand, Ihre Ideen umzusetzen, Ihre Marktaktivitäten vorherzusehen und sich dementsprechend zu positionieren beziehungsweise auch, Sie zu sabotieren.
Durch eine Zweittätigkeit bei einem Mitbewerber kann sich Ihr Arbeitnehmer einer ganzen Reihe von Delikten schuldig machen:
Wenn Sie feststellen möchten, ob Ihr Angestellter das in Ihrem Unternehmen erworbene Wissen an die Konkurrenz weiterleitet, so bietet sich auch in diesem Fall eine Observation durch unsere Detektei in der Schweiz an. Unsere Zürcher Detektive bringen das erforderliche Know-how mit und beschaffen Ihnen gerichtsverwertbare Beweise. Lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten – telefonisch oder auch per E-Mail an kontakt@kurtz-detektei-schweiz.ch.
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