Bei der widerrechtlichen Aneignung von Firmengütern werden grob zwei Unterscheidungen getroffen: Liegt der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vor, wurde Eigentum entwendet, das dem Täter zuvor anvertraut worden war. Beim Diebstahl hingegen handelt es sich dem Gesetzestext nach um fremde bewegliche Sachen, die sich zum Tatzeitpunkt nicht im Gewahrsam des Täters befanden. Zu den klassischen Zueignungsgütern im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zählen bei Veruntreuung Firmenwägen, Werkzeuge oder Arbeitsbekleidung, während Diebstähle zumeist Geldnoten (vor allem im Kassen- beziehungsweise Abrechnungsbereich), Einzelwaren (z.B. beim Einräumen von Regalen) oder Weiterverabeitungsmaterialien betreffen. Leider vergreifen sich Arbeitnehmer allerorten allzu gern am Eigentum ihrer Arbeitgeber. Schliesslich macht Gelegenheit Diebe, und welche Vermögenswerte liegen schon näher als offen zugängliche Handwerkerutensilien, im Firmenlager gestapelte Artikel, Wertgegenstände am Arbeitsplatz des Kollegen oder Auslieferungsware im Transportfahrzeug.
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Gerade bei vermeintlichen Kleinigkeiten wie Schreibmaterial oder USB-Sticks scheint diebischen Angestellten mitunter nicht klar zu sein, dass das Entwenden solcher Gegenstände einen Diebstahl nach Art. 139 StGB darstellt und nicht etwa ein Kavaliersdelikt nach dem Motto "macht doch jeder". Gerade wenn intern bekannt wird, dass ein einzelner Mitarbeiter ungestraft Diebstähle geringwertiger Gegenstände ausführt, entfaltet dies häufig eine unrühmliche Vorbildfunktion. Schnell breitet sich dann innerhalb der Belegschaft eine Mentalität aus, die Diebstahl von Firmeneigentum zur Normalität deklariert. Auf diese Weise summieren sich vermeintliche Banalitäten zu erheblichen Schadsummen. Entsprechend sollten Arbeitgeber eine klare Linie fahren und hart gegen die Täter durchgreifen, denn andernfalls lassen sich Trittbrettfahrer kaum vermeiden.
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Natürlich werden nicht nur geringwertige Güter, sondern gleichsam Laptops, Produktionsmaschinen und selbst Software gestohlen. In anderen Fällen verursacht der Täter nicht durch den Einzelwert der entwendeten Güter hohe Schäden, sondern durch regelmässige Diebstähle. Das kann zum Beispiel den Postzusteller betreffen, der täglich einzelne Warensendungen aus seinem Lieferfahrzeug für sich selbst abzweigt, oder auch den Kellner, der von fünf bezahlten Getränken lediglich vier in die Kasse einbucht und sich das Geld für das fünfte in die eigene Tasche steckt. Clevere Täter verwenden diverse Verschleierungstaktiken, aufgrund derer die Differenzen – wenn überhaupt – erst Monate später bei der nächsten Inventur auffallen oder der Verdacht auf Dritte (Betriebsfremde, andere Mitarbeiter) gelenkt wird.
Wenn Betriebsdiebe nicht (nur) gegen Firmeneigentum übergriffig werden, sondern sich (auch) am Eigentum der eigenen Kollegen vergreifen, verursacht das zwangsläufig erhebliche Vertrauensmissstände innerhalb der Belegschaft. Schmuck, Smartphones, Bargeld – nichts ist den Delinquenten heilig. Allgemeine Verunsicherung macht sich breit, weil der Dieb unbekannt ist und schliesslich jeder jeden verdächtigt. Als Arbeitgeber obliegt es Ihnen, den Diebstählen Einhalt zu gebieten, um das Betriebsklima und somit die interne Produktivität zu retten.
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